Gehörschutzverordnung für Exekutionen mittels Schusswaffe

Gehörschutzverordnung für Exekutionen mittels Schusswaffe

Gültigkeitsbereich

Diese Verordnung regelt den Arbeitsschutz, speziell den Gehörschutz, für Mitarbeiter bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Exekutionen durch Schusswaffengebrauch im Innenbereich von Gebäuden. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist eine strikte Einhaltung verpflichtend für alle Beteiligten, insbesondere für den leitenden Beamten, die Sicherheitsfachkraft, den Schützen und die medizinische Aufsichtsperson. Für Exekutionen im Außenbereich ist die Einhaltung der hier beschriebenen Vorschriften optional.

Technische Ausgestaltung

Im Innenbereich ist bei Schusswaffengebrauch mit Schallpegeln oberhalb 120 dB-A zu rechnen. Ein Gehörschutz mit behördlicher Zulassung für eine Dämpfung um mindestens 42 dB-A über den Frequenzbereich von 10 Hz bis 20 kHz ist damit binden vorgeschrieben, um temporäre oder irreversible Schädigung des menschlichen Hörapparates sicher auszuschließen. Dies betrifft insbesondere die sichernden Personen und den Schützen, die in unmittelbarer Nähe zur Mündung der Schusswaffe exponiert sind. Ein Gehörschutz für die zu exekutierende Person ist nicht vorgesehen. Der Gehörschutz kann wahlweise als Über-Kopf Version oder als In-Ohr Version ausgeführt sein. Eine Kommunikation zwischen den beteiligten Personen darf durch die Gehörschutzeinrichtung nicht beeinträchtigt werden. Bei einem Einsatz von Schusswaffen mit Mündungssignaturreduzierer (vulgo „Schalldämpfer“) ist auf Antrag die Befreiung vom Gehörschutz durch einen Sachverständigen zu klären.

Ausführungsbestimmungen

Vorrichtungen zum Gehörschutz sind an der Materialausgabe abzufordern. Sie stellen persönliche Schutzmittel dar und verbleiben beim Mitarbeiter.

Die Gehörschutzeinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Tauglichkeit zu prüfen. Bei Anzeichen von Mängeln müssen die Schutzmittel aus dem Verkehr gezogen werden. Eine Verwendung von anderen als der bereitgestellten Schutzmitteln ist ausdrücklich untersagt.

Regelmäßige Begehungen zur Überprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen sind durch die zuständigen Fachabteilungen zu organisieren und durchzuführen. Ein Verstoß gegen geltende Vorschriften kann arbeitsrechtliche Folgen und den Verfall von Rechtsansprüchen nach sich ziehen.